Dekret über den geistlichen Eid (1790)

Im November 1790 erließ die verfassunggebende Nationalversammlung das folgende Dekret, das alle Mitglieder des Klerus aufforderte, dem König, der Nation und dem Staat einen Treueid zu leisten:

„1. Bischöfe und ehemalige Erzbischöfe und Heilmittel, die im Amt bleiben, müssen, sofern sie dies noch nicht getan haben, den Eid ablegen, für den sie gemäß Artikel 39 des Dekrets vom 13. Juli letzten Jahres haften und der durch Artikel 21 und 38 geregelt ist vom 12. desselben Monats über die Zivilverfassung des Klerus. Infolgedessen werden sie schwören, die ihnen anvertrauten Gläubigen der Diözese oder Pfarrei sorgfältig zu überwachen, der Nation, dem Gesetz und dem König treu zu bleiben und mit aller Macht die vom Nationalen verordnete Verfassung aufrechtzuerhalten Versammlung und vom König angenommen ...

2. Vikare von Bischöfen, Vorgesetzten und Direktoren von Seminaren, Vikare von Curde, Lehrer von Seminaren und Colleges und alle anderen öffentlichen kirchlichen Funktionäre leisten innerhalb derselben Zeiträume den [gleichen] Eid…

3. Der Eid wird an einem Sonntag nach Abschluss der Messe von Bischöfen, ehemaligen Erzbischöfen, ihren Vikaren, Vorgesetzten und Direktoren von Seminaren in der Bischofskirche geleistet. und durch die Heilungen, ihre Pfarrer und alle anderen öffentlichen kirchlichen Funktionäre in ihrer Pfarrkirche; alles in Gegenwart des Generalrates der Gemeinde und der Gläubigen. Zu diesem Zweck erklären sie dem Gemeindeschreiber mindestens zwei Tage im Voraus schriftlich ihre Absicht, den Eid zu leisten, und konsultieren den Bürgermeister, um den Tag zu bestimmen.

(4) Diejenigen der genannten Bischöfe, ehemaligen Erzbischöfe, Quark und anderen öffentlichen kirchlichen Funktionäre, die Mitglieder der Nationalversammlung sind und nun ihre Aufgaben als Abgeordnete ausüben, leisten den Eid, der sie jeweils betrifft, in der Nationalversammlung.

(5) Diejenigen der genannten Bischöfe, ehemaligen Erzbischöfe, Heiler und sonstigen öffentlichen kirchlichen Funktionäre, die innerhalb der festgelegten Fristen nicht den ihnen jeweils vorgeschriebenen Eid geleistet haben, haben ihr Amt niedergelegt, und es ist vorgesehen, dass sie ersetzt werden gemacht…

6. Falls die genannten Bischöfe, ehemaligen Erzbischöfe, Heiler und andere öffentliche kirchliche Funktionäre, nachdem sie ihre jeweiligen Eide geleistet haben, darin versagen, indem sie sich entweder weigern, den vom König akzeptierten oder genehmigten Dekreten der Nationalversammlung zu gehorchen, oder von Wenn sie Widerspruch gegen ihre Hinrichtung einlegen oder aufstacheln, werden sie vor den Bezirksgerichten als Rebellen des Gesetzes verfolgt und mit dem Verlust ihres Stipendiums bestraft und für unrechtmäßig erklärt und für unfähig erklärt, eine öffentliche Funktion zu übernehmen. Dementsprechend ist vorzusehen, dass sie ersetzt werden…

8. Alle kirchlichen oder Laien, die sich zusammenschließen, um den Ungehorsam gegenüber den vom König akzeptierten oder sanktionierten Dekreten der Nationalversammlung zu planen oder Widerstand gegen ihre Hinrichtung zu leisten oder anzuregen, werden ebenfalls als Störer der öffentlichen Ordnung verfolgt und gemäß dem Gesetz bestraft Strenge der Gesetze. "