Hitler ordnet Todesurteile für Homosexuelle an (1941)

Adolf Hitler ordnet im November 1941 Todesurteile für Homosexuelle an:

„Führerhauptquartier
November 15th 1941

Um die SS und die Polizei von Ungeziefer mit homosexuellen Neigungen zu befreien, beschließe ich hiermit:

I. Für Angehörige der SS und der Polizei gelten anstelle der Absätze 175 und 175a des Reichsstrafrechts folgende Sätze: Ein Angehöriger der SS und der Polizei, der mit einem anderen Mann unnatürliche Handlungen begeht oder sich wegen unnatürlicher Handlungen missbrauchen lässt, gilt mit dem Tod bestraft werden. In weniger schwerwiegenden Fällen kann eine Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten verhängt werden. War ein Angehöriger der SS oder der Polizei zum Zeitpunkt der Straftaten noch nicht 21 Jahre alt und wurde dazu verführt, kann das Gericht in besonders geringfügigen Fällen von einer Bestrafung absehen.

II. Die Verhängung der unter I drohenden Strafen ist unabhängig vom Alter des Täters.

III. Die unter I bezeichneten Straftaten fallen gemäß den für sie geltenden Bestimmungen in die Zuständigkeit spezieller SS- und Polizeigerichte. Die Kompetenz von Wehrmacht Kriegsgerichte sind nicht betroffen.

IV. Die zur Durchsetzung und Ergänzung dieses Dekrets erforderlichen Bestimmungen werden vom Reichsführer SS und Chef der deutschen Polizei im Reichsinnenministerium. “

Unterzeichnet,
Adolf Hitler