Das Ermächtigungsgesetz (1933)

Das Ermächtigungsgesetz, verabschiedet von der Reichstag im März 1933:

„Ein Gesetz zur Lösung des Notstands des Volkes und der Bevölkerung Reich24. März 1933.

Das Reichstag hat das folgende Dekret erlassen, das hiermit mit Zustimmung der Reich Rat, nachdem sichergestellt wurde, dass die notwendigen gesetzlichen Verfassungsänderungen vorgenommen wurden:

Artikel 1. Gesetze der Reich kann von der Regierung zusätzlich zu dem in der Verfassung der Reich. Dies gilt auch für Gesetze, die unter die Artikel 85 und 87 der Reich Verfassung.

Artikel 2. Die Gesetze, die von der Reich Regierung muss sich nicht an die Verfassung halten, vorausgesetzt, die Institutionen der Reichstag und Reichsrat habe nichts dagegen. Die Rechte des Reichspräsidenten bleiben unberührt.

Artikel 3. Die Gesetze der Regierung der Reich wird vom Kanzler ausgearbeitet und im Gesetzblatt bekannt gegeben. Sie gelten ab dem Tag nach ihrer Veröffentlichung, sofern keine anderen Bestimmungen getroffen wurden. Die Artikel 68-77 der Verfassung gelten nicht für die von der Regierung der Reich.

Artikel 4. Verträge, die von der Reich mit ausländischen Staaten, die die verfassungsrechtlichen Angelegenheiten der Reichbenötigen nicht die Zustimmung der gesetzgebenden Institutionen. Die Regierung der Reich wird die notwendigen Anweisungen für die Umsetzung dieser Verträge erteilen.

Artikel 5. Dieses Gesetz gilt ab dem Tag seiner Veröffentlichung. Es wird am 1. April 1937 auslaufen. Es wird auch annulliert, wenn die gegenwärtige Regierung der Reich wird durch einen anderen ersetzt. “