Abkommen zur Verhütung des Atomkrieges (1973)

Das Abkommen zur Verhütung des Atomkrieges wurde vom Präsidenten der Vereinigten Staaten unterzeichnet Richard Nixon und sowjetischer Führer Leonid Breschnewwährend Breschnews Besuch in Washington im Juni 1973. Das Abkommen enthält nur wenige Einzelheiten, bekräftigt jedoch den gemeinsamen Wunsch, einen Atomkrieg oder Situationen zu vermeiden, in denen er entstehen könnte:

„Die Vereinigten Staaten von Amerika und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, im Folgenden als Vertragsparteien bezeichnet…

Geleitet von den Zielen der Stärkung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit; in dem Bewusstsein, dass ein Atomkrieg verheerende Folgen für die Menschheit haben würde; ausgehend von dem Wunsch, Bedingungen zu schaffen, unter denen die Gefahr eines Ausbruchs des Atomkrieges überall auf der Welt verringert und letztendlich beseitigt würde;

Ausgehend von ihren Verpflichtungen aus der Charta der Vereinten Nationen in Bezug auf die Wahrung des Friedens, das Unterlassen der Androhung oder Anwendung von Gewalt und die Vermeidung von Kriegen und in Übereinstimmung mit den Vereinbarungen, die eine der Parteien unterzeichnet hat…

Die Bestätigung, dass sich die Entwicklung der Beziehungen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken nicht gegen andere Länder und deren Interessen richtet, hat sich wie folgt geeinigt:

Artikel I. Die Vereinigten Staaten und die Sowjetunion sind sich einig, dass ein Ziel ihrer Politik darin besteht, die Gefahr eines Atomkrieges und des Einsatzes von Atomwaffen zu beseitigen. Dementsprechend kommen die Vertragsparteien überein, dass sie so vorgehen, dass die Entwicklung von Situationen verhindert wird, die eine gefährliche Verschärfung ihrer Beziehungen zur Folge haben, militärische Konfrontationen vermieden werden und der Ausbruch eines Atomkriegs zwischen ihnen und beiden ausgeschlossen wird der Vertragsparteien und anderer Länder.

Artikel II. Die Vertragsparteien vereinbaren gemäß Artikel I, davon auszugehen, dass jede Vertragspartei unter Umständen, die das Ausland gefährden könnten, von der Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen die andere Vertragspartei, gegen die Verbündeten der anderen Vertragspartei und gegen andere Länder Abstand nimmt Frieden und Sicherheit. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass sie sich bei der Formulierung ihrer Außenpolitik und bei ihren Maßnahmen im Bereich der internationalen Beziehungen von diesen Überlegungen leiten lassen werden.

Artikel III. Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Beziehungen untereinander und zu anderen Ländern im Einklang mit den Zielen dieses Abkommens auszubauen.

Artikel IV. Wenn die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien oder zwischen einer der Vertragsparteien und anderen Ländern zu irgendeinem Zeitpunkt das Risiko eines Nuklearkonflikts beinhalten oder wenn die Beziehungen zwischen Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Abkommens sind, das Risiko eines Nuklearkrieges zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Israel beinhalten Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken oder zwischen den Vertragsparteien und anderen Ländern, den Vereinigten Staaten und der Sowjetunion, die im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens handelt, nimmt unverzüglich Konsultationen auf und unternimmt alle Anstrengungen, um dieses Risiko abzuwenden .

Artikel V. Jeder Vertragspartei steht es frei, den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, den Generalsekretär der Vereinten Nationen und die Regierungen alliierter oder anderer Länder über den Fortschritt und das Ergebnis der gemäß Artikel IV dieses Abkommens eingeleiteten Konsultationen zu informieren … ”