Atomwaffensperrvertrag (1968)

Der Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen wurde von den Vereinigten Staaten und der Sowjetunion am 1. Juli 1968 Anfang des Jahres unterzeichnet Entspannung. Es wurde vom US-Kongress im folgenden Jahr ratifiziert und im März 1970 in Kraft gesetzt. Der Vertrag zielt darauf ab, die Weiterentwicklung und den Austausch von Kernwaffentechnologie zu unterbinden und gleichzeitig die Nutzung der Kernenergie für friedliche Zwecke zu ermöglichen, beispielsweise die Bereitstellung von Energie:

„Angesichts der Verwüstung, die ein Atomkrieg für die gesamte Menschheit bedeuten würde, und der daraus resultierenden Notwendigkeit, alle Anstrengungen zu unternehmen, um die Gefahr eines solchen Krieges abzuwenden und Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Völker zu ergreifen…

Artikel I. Jeder Vertragsstaat für Nuklearwaffen verpflichtet sich, Nuklearwaffen oder andere nukleare Sprengkörper oder die Kontrolle über solche Waffen oder Sprengkörper weder direkt noch indirekt an einen Empfänger zu übertragen. und in keiner Weise einen Nicht-Atomwaffenstaat zu unterstützen, zu ermutigen oder zu veranlassen, Atomwaffen oder andere nukleare Sprengkörper herzustellen oder auf andere Weise zu erwerben oder die Kontrolle über solche Waffen oder Sprengkörper auszuüben.

Artikel II. Jeder Vertragsstaat, der keine Nuklearwaffen ist, verpflichtet sich, die Übertragung von Nuklearwaffen oder anderen nuklearen Sprengkörpern oder die Kontrolle über solche Waffen oder Sprengkörper direkt oder indirekt von keinem Veräußerer zu erhalten. keine Atomwaffen oder andere nukleare Sprengkörper herzustellen oder anderweitig zu erwerben; und keine Hilfe bei der Herstellung von Atomwaffen oder anderen nuklearen Sprengkörpern zu suchen oder zu erhalten.

Artikel III. Jeder Vertragsstaat, der keine Atomwaffen ist, verpflichtet sich, Schutzmaßnahmen zu akzeptieren, die in einer Vereinbarung festgelegt sind, die mit der Internationalen Atomenergiebehörde gemäß dem Statut der Internationalen Atomenergiebehörde und dem Schutzsystem der Agentur ausgehandelt und abgeschlossen werden soll. zum ausschließlichen Zweck der Überprüfung der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag, um zu verhindern, dass die Kernenergie von friedlichen Nutzungen auf Atomwaffen oder andere nukleare Sprengkörper umgeleitet wird…

Artikel IV. Nichts in diesem Vertrag soll so ausgelegt werden, dass es das unveräußerliche Recht aller Vertragsparteien beeinträchtigt, Forschung, Erzeugung und Nutzung der Kernenergie für friedliche Zwecke ohne Diskriminierung und in Übereinstimmung mit den Artikeln I und II dieses Vertrags zu entwickeln.

Artikel V. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass gemäß diesem Vertrag unter angemessener internationaler Beobachtung und durch geeignete internationale Verfahren potenzielle Vorteile einer friedlichen Anwendung nuklearer Explosionen Nicht-Atomwaffenstaaten zur Verfügung gestellt werden Vertragspartei auf nichtdiskriminierender Basis und dass die Gebühr für diese Parteien für die verwendeten Sprengkörper so niedrig wie möglich ist und jegliche Gebühr für Forschung und Entwicklung ausschließt…

Artikel VI. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, nach Treu und Glauben Verhandlungen über wirksame Maßnahmen zur frühzeitigen Einstellung des Atomwaffenwettlaufs und zur nuklearen Abrüstung sowie über einen Vertrag über die allgemeine und vollständige Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle aufzunehmen.

Artikel VII. Nichts in diesem Vertrag berührt das Recht einer Gruppe von Staaten, regionale Verträge abzuschließen, um das völlige Fehlen von Atomwaffen in ihren jeweiligen Gebieten sicherzustellen… “