Die Dual Alliance von 1879

Die Doppelallianz von 1879 zwischen Österreich-Ungarn und Deutschland:

Artikel 1. Sollte… eines der beiden Reiche von Russland angegriffen werden, müssen die Parteien einander mit der gesamten Kriegsstärke ihres Reiches zur Hilfe kommen und dementsprechend nur gemeinsam und im gegenseitigen Einvernehmen Frieden schließen.

Artikel 2. Sollte eine der Parteien von einer anderen Macht angegriffen werden, verpflichtet sich die andere Partei hiermit, den Angreifer nicht nur nicht gegen ihren Verbündeten zu unterstützen, sondern zumindest eine wohlwollende neutrale Haltung gegenüber ihrer Partnerpartei einzunehmen.

Artikel 3. Die Geltungsdauer dieses Vertrags wird vorläufig auf fünf Jahre ab dem Tag der Ratifizierung festgesetzt. Ein Jahr vor Ablauf dieser Frist konsultieren die beiden Vertragsparteien gemeinsam die Frage, ob die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen noch bestehen, und einigen sich auf die weitere Fortführung oder mögliche Änderung. Wenn im Laufe des ersten Monats des letzten Vertragsjahres von keiner Seite eine Aufforderung zur Aufnahme dieser Verhandlungen eingegangen ist, gilt der Vertrag als um weitere drei Jahre verlängert.

Artikel 4. Dieser Vertrag wird in Übereinstimmung mit seinem friedlichen Charakter und zur Vermeidung von Fehlinterpretationen von beiden Vertragsparteien geheim gehalten und nur nach einem gemeinsamen Einvernehmen der beiden Vertragsparteien und nach Maßgabe eines besonderen Abkommens an eine dritte Macht weitergeleitet .