Die Verteidigung des Reichsgesetzes (1914)

Einige Auszüge aus dem britischen Defense of the Realm Act (1914):

Sei es wie folgt in Kraft gesetzt:

1. Seine Majestät im Rat hat während des Fortbestehens des gegenwärtigen Krieges die Befugnis, Vorschriften zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und der Verteidigung des Reiches sowie zu den Befugnissen und Pflichten des Admiralitäts- und Armeerats und der Mitglieder zu diesem Zweck zu erlassen der Streitkräfte Seiner Majestät und anderer Personen, die in seinem Namen handeln; und kann durch solche Vorschriften das Verfahren vor Kriegsgerichten oder im Falle geringfügiger Verstöße durch Gerichte mit summarischer Zuständigkeit sowie die Bestrafung von Personen, die Verstöße gegen die Vorschriften und insbesondere gegen eine der Bestimmungen dieser Vorschriften begehen, genehmigen:

ein. Personen daran zu hindern, mit dem Feind zu kommunizieren oder Informationen zu diesem Zweck oder zu einem Zweck zu erhalten, der den Erfolg der Operationen einer der Streitkräfte Seiner Majestät oder der Streitkräfte seiner Verbündeten gefährden oder dem Feind helfen soll; oder

b. die Sicherheit der Streitkräfte und Schiffe Seiner Majestät und die Sicherheit aller Kommunikationsmittel sowie der Eisenbahnen, Häfen und Häfen zu gewährleisten; oder

c. die Verbreitung falscher Berichte oder Berichte zu verhindern, die zu Unzufriedenheit bei Seiner Majestät führen oder den Erfolg der Streitkräfte Seiner Majestät auf dem Land- oder Seeweg beeinträchtigen oder die Beziehungen Seiner Majestät zu ausländischen Mächten beeinträchtigen könnten; oder

d. die Schifffahrt gemäß den Anweisungen der Admiralität oder unter deren Aufsicht zu sichern; oder

e. andernfalls, um zu verhindern, dass dem Feind Hilfe geleistet wird oder die erfolgreiche Verfolgung des Krieges gefährdet wird…

3. Für den Admiralitäts- oder Armeerat ist Folgendes zulässig:

ein. zu verlangen, dass ihnen die gesamte oder ein Teil der Produktion einer Fabrik oder Werkstatt zur Verfügung gestellt wird, in der Waffen, Munition oder kriegerische Vorräte und Ausrüstungen oder zu ihrer Herstellung erforderliche Gegenstände hergestellt werden;

b. eine solche Fabrik oder Werkstatt oder eine Anlage davon in Besitz zu nehmen und zum Zwecke des See- oder Militärdienstes Seiner Majestät zu nutzen…