Der russisch-deutsche Rückversicherungsvertrag (1887)

Der 1887 unterzeichnete Rückversicherungsvertrag war Bismarcks Versuch, ein deutsch-russisches Bündnis aufrechtzuerhalten. Als Russland 1890 versuchte, den Vertrag zu erneuern, lehnte Kaiser Wilhelm II. Ab:

Die kaiserlichen Gerichte Deutschlands und Russlands, die den gleichen Wunsch haben, den allgemeinen Frieden durch ein Verständnis zu stärken, das die Verteidigungsposition ihrer jeweiligen Staaten sichern soll, haben beschlossen, das 1881 unterzeichnete und 1884 von den dreien erneuerte Abkommen zu bestätigen Gerichte von Deutschland Russland und Österreich-Ungarn…

Artikel Eins. Sollte sich eine der Vertragsparteien mit einer dritten Großmacht im Krieg befinden, würde die andere eine wohlwollende Neutralität gegenüber ihr aufrechterhalten und ihre Anstrengungen der Lokalisierung des Konflikts widmen. Diese Bestimmung gilt nicht für einen Krieg gegen Österreich oder Frankreich, falls dieser Krieg auf einen Angriff einer der Hohen Vertragsparteien gegen eine dieser beiden letztgenannten Mächte zurückzuführen ist.

Artikel zwei. Deutschland erkennt die von Russland historisch auf der Balkanhalbinsel erworbenen Rechte und insbesondere die Legitimität seines überwiegenden und entscheidenden Einflusses in Bulgarien und in Ostrumelien an. Die beiden Gerichte verpflichten sich, ohne vorherige Vereinbarung keine Änderung des territorialen Status quo der genannten Halbinsel zuzulassen und sich gegebenenfalls jedem Versuch zu widersetzen, diesen Status quo zu stören oder ohne ihre Zustimmung zu ändern.

Artikel drei. Die beiden Gerichte erkennen den europäischen und für beide Seiten obligatorischen Charakter des Grundsatzes der Schließung der Straße des Bosporus und der Dardanellen an, der auf internationalem Recht beruht. Sie werden gemeinsam dafür sorgen, dass die Türkei keine Ausnahme von dieser Regel zugunsten von macht die Interessen jeglicher Regierung, indem sie kriegerischen Operationen einer kriegführenden Macht den Teil ihres Reiches verleihen, der aus der Straße besteht.

Artikel vier. Dieser Vertrag bleibt ab dem Tag des Austauschs der Ratifikationen drei Jahre lang in Kraft.

Artikel fünf. Die Hohen Vertragsparteien versprechen sich gegenseitig Geheimhaltung hinsichtlich des Inhalts und der Existenz dieses Vertrags und des dazugehörigen Protokolls.

Geschehen zu Berlin am achtzehnten Juni-Tag, 1887.