Das Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre (1935)

"Das Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre" war eines der sogenannten Nürnberger Gesetze, die die Nazis im September 1935 verabschiedeten:

„Der Reichstag ist fest davon überzeugt, dass die Reinheit des deutschen Blutes für die weitere Existenz des deutschen Volkes von entscheidender Bedeutung ist, und ist von dem unnachgiebigen Willen, die deutsche Nation für die gesamte Zukunft zu schützen, angetrieben, und hat das folgende Gesetz einstimmig beschlossen hiermit verkündet:

Abschnitt I

1. Ehen zwischen Juden und deutschen oder verwandten Staatsangehörigen sind verboten. Entgegen diesem Gesetz geschlossene Ehen sind nichtig, auch wenn sie zum Zwecke der Umgehung dieses Gesetzes im Ausland geschlossen werden.

2. Nichtigkeitsverfahren können nur von der Staatsanwaltschaft eingeleitet werden.

Abschnitt II

Beziehungen zwischen Juden und deutschen oder verwandten Staatsangehörigen außerhalb der Ehe sind verboten.

Abschnitt III

Juden dürfen in ihren Haushalten keine deutschen oder verwandten Staatsangehörigen beschäftigen.

Abschnitt IV

1. Juden ist es verboten, die Reichs- und Nationalflagge zu hissen und die Farben des Reiches darzustellen.

2. Andererseits dürfen sie die jüdischen Farben präsentieren. Die Ausübung dieser Befugnis ist staatlich geschützt.

Abschnitt V

1. Eine Person, die gegen das Verbot von Abschnitt 1 verstößt, wird mit harter Arbeit bestraft.

2. Eine Person, die gegen das Verbot von Abschnitt 2 verstößt, wird mit Freiheitsstrafe oder Zwangsarbeit bestraft.

3. Eine Person, die gegen die Bestimmungen von Abschnitt 3 oder 4 verstößt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.

Abschnitt VI

Der Reichsinnenminister erlässt im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlich sind.

Abschnitt VII

Das Gesetz wird am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, Abschnitt 3 wird jedoch am 1. Januar 1936 in Kraft treten. “