Befehle zur Bewachung des Ghettos von Lodz (1941)

Im April 1941 erhielten Wachen im Ghetto Lodz (hier als Litzmannstadt bezeichnet) die folgenden Anweisungen zum Einsatz von Schusswaffen:

„Gemäß Nr. 9 der besonderen Anweisungen des Polizeichefs bezüglich des Kontakts mit dem Ghetto (Anweisung S1 vom 5. Oktober 1940) für den Fall, dass ein jüdischer Bewohner des Ghettos versucht, das Ghetto in einem nicht autorisierten Bereich zu verlassen Auf jede Art und Weise ist der sofortige Gebrauch von Schusswaffen zu erfolgen. Mit der Zustimmung des Polizeichefs erkläre ich hiermit die Anordnung wie folgt:

1. Der Einsatz von Schusswaffen in einer überfüllten Straße birgt die große Gefahr, dass eine nicht beteiligte Partei verletzt wird. Dies ist zu vermeiden.

2. Wer sich dem Ghettozaun nur verdächtig von außen nähert, ist mit dem Wort „Halt“ herauszufordern. Nur wenn die herausgeforderte Person nicht stillsteht, wenn sie herausgefordert wird oder weglaufen will, kann geschossen werden.

3. Jeder Jude, der versucht, durch das Ghetto zu kriechen oder über den Ghettozaun zu klettern oder das Ghetto auf irgendeine andere Weise zu verlassen, ist ohne Herausforderung zu erschießen.

4. Jeder Jude, der geschmuggelte Gegenstände oder Geld über den Zaun wirft oder Gegenstände erhält, die über den Zaun geworfen werden, muss ohne Aufforderung erschossen werden, wenn er auf frischer Tat ertappt wird.

5. Jeder Jude, der nach der Ausgangssperre (2100 Stunden) direkt am Zaun herumlungert, muss ohne Herausforderung erschossen werden.

6. Jede Person, die beim Schmuggel von Gütern, Geld usw. von außen in das Ghetto geraten ist oder diese erhält, ist ohne Aufforderung zu erschießen.

7. Jede Person, die beim Krabbeln oder Klettern von außen über den Zaun erwischt wird, muss ohne Herausforderung erschossen werden. “

Unterzeichnet,
Polizeichef Litzmannstadt
April, 11