Die Schlusserklärung der Genfer Konferenz (1954)

Die Juli 21st 1954 Schlusserklärung des Genfer Konferenz zum Problem der Wiederherstellung des Friedens in Indochina, an dem Vertreter Kambodschas, Nordvietnams, Südvietnams, Frankreichs, Laos, der Volksrepublik China, des Vereinigten Königreichs, der Sowjetunion und der Vereinigten Staaten von Amerika teilnahmen:

„1. Die Konferenz nimmt die Vereinbarungen zur Kenntnis, mit denen die Feindseligkeiten in Kambodscha, Laos und Vietnam beendet und die internationale Kontrolle sowie die Überwachung der Durchführung der Bestimmungen dieser Vereinbarungen organisiert werden.

2. Die Konferenz zeigt sich zufrieden über das Ende der Feindseligkeiten in Kambodscha, Laos und Vietnam. Die Konferenz bringt ihre Überzeugung zum Ausdruck, dass die Umsetzung der in dieser Erklärung und in den Vereinbarungen über die Einstellung der Feindseligkeiten enthaltenen Bestimmungen es Kambodscha, Laos und Vietnam künftig ermöglichen wird, ihre Rolle in voller Unabhängigkeit und Souveränität in der EU zu spielen friedliche Staatengemeinschaft.

3. Die Konferenz nimmt die Erklärungen der Regierungen von Kambodscha und Laos zur Kenntnis, dass sie beabsichtigen, Maßnahmen zu ergreifen, die es allen Bürgern ermöglichen, ihren Platz in der nationalen Gemeinschaft einzunehmen, insbesondere durch die Teilnahme an den nächsten allgemeinen Wahlen, die in Übereinstimmung damit erfolgen mit der Verfassung jedes dieser Länder soll im Laufe des Jahres 1955 in geheimer Abstimmung und unter Bedingungen der Achtung der Grundfreiheiten erfolgen.

4. Die Konferenz nimmt die Klauseln des Abkommens über die Einstellung der Feindseligkeiten in Vietnam zur Kenntnis, die die Einführung ausländischer Truppen und Militärangehöriger sowie aller Arten von Waffen und Munition in Vietnam verbieten. Die Konferenz nimmt auch die Erklärungen der Regierungen von Kambodscha und Laos zur Kenntnis, wonach sie beschlossen haben, keine ausländische Hilfe anzufordern, sei es in Kriegsmaterial, bei Personal oder bei Ausbildern, außer zum Zweck einer wirksamen Verteidigung ihres Hoheitsgebiets und in der Fall von Laos, soweit dies in den Vereinbarungen über die Einstellung der Feindseligkeiten in Laos festgelegt ist.

5. Die Konferenz nimmt die Bestimmungen des Abkommens über die Einstellung der Feindseligkeiten in Vietnam zur Kenntnis, wonach in den Umgruppierungszonen der beiden Parteien keine Militärbasis zur Verfügung eines ausländischen Staates errichtet werden darf Die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die ihnen zugewiesenen Zonen nicht Teil eines Militärbündnisses sind und nicht zur Wiederaufnahme von Feindseligkeiten oder im Dienst einer aggressiven Politik verwendet werden. Die Konferenz nimmt auch die Erklärungen der Regierungen von Kambodscha und Laos zur Kenntnis, wonach sie sich keinem Abkommen mit anderen Staaten anschließen werden, wenn dieses Abkommen die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Militärbündnis enthält, das nicht den Grundsätzen der Charta entspricht der Vereinten Nationen oder im Fall von Laos die Grundsätze des Abkommens über die Einstellung der Feindseligkeiten in Laos oder, sofern ihre Sicherheit nicht gefährdet ist, die Verpflichtung, Stützpunkte auf kambodschanischem oder laotischem Gebiet für die Streitkräfte zu errichten ausländischer Mächte.

6. Die Konferenz erkennt an, dass der wesentliche Zweck des Abkommens in Bezug auf Vietnam darin besteht, militärische Fragen zu klären, um die Feindseligkeiten zu beenden, und dass die militärische Demarkationslinie in keiner Weise als politische oder territoriale Grenze ausgelegt werden sollte. Die Konferenz bringt ihre Überzeugung zum Ausdruck, dass die Umsetzung der in dieser Erklärung und in der Vereinbarung über die Einstellung der Feindseligkeiten enthaltenen Bestimmungen die notwendige Grundlage für die Erreichung einer politischen Lösung in Vietnam in naher Zukunft schafft.

7. Die Konferenz erklärt, dass die Beilegung politischer Probleme in Bezug auf Vietnam auf der Grundlage der Achtung der Grundsätze der Unabhängigkeit, der Einheit und der territorialen Integrität dem vietnamesischen Volk die Wahrung der Grundfreiheiten ermöglichen soll , garantiert durch demokratische Institutionen, die durch freie Parlamentswahlen in geheimer Abstimmung gegründet wurden. Um sicherzustellen, dass ausreichende Fortschritte bei der Wiederherstellung des Friedens erzielt wurden und alle notwendigen Voraussetzungen für die freie Meinungsäußerung des nationalen Willens geschaffen sind, finden im Juli 1956 unter der Aufsicht einer aus Vertretern bestehenden internationalen Kommission Parlamentswahlen statt der Mitgliedstaaten der Internationalen Aufsichtskommission, auf die in der Vereinbarung über die Einstellung der Feindseligkeiten Bezug genommen wird. Zu diesem Thema finden ab dem 20. April 1955 Konsultationen zwischen den zuständigen Vertretungsbehörden der beiden Zonen statt.

8. Die Bestimmungen der Vereinbarungen über die Einstellung von Feindseligkeiten, die den Schutz von Personen und Eigentum gewährleisten sollen, müssen strengstens angewendet werden und insbesondere jedem in Vietnam ermöglichen, frei zu entscheiden, in welcher Zone er leben möchte .

9. Die zuständigen Vertretungsbehörden der nördlichen und südlichen Zonen Vietnams sowie die Behörden von Laos und Kambodscha dürfen keine individuellen oder kollektiven Repressalien gegen Personen zulassen, die während des Jahres in irgendeiner Weise mit einer der Parteien zusammengearbeitet haben Krieg oder gegen Mitglieder der Familien dieser Personen.

10. Die Konferenz nimmt die Erklärung der französischen Regierung zur Kenntnis, wonach sie bereit ist, ihre Truppen auf Ersuchen der betreffenden Regierungen und innerhalb einer Frist aus dem Hoheitsgebiet Kambodschas, Laos und Vietnams abzuziehen durch Vereinbarung zwischen den Parteien festgelegt werden, außer in den Fällen, in denen durch Vereinbarung zwischen den beiden Parteien eine bestimmte Anzahl französischer Truppen an bestimmten Punkten und für eine bestimmte Zeit verbleibt.

11. Die Konferenz nimmt die Erklärung der französischen Regierung zur Kenntnis, wonach die französische Regierung zur Lösung aller Probleme im Zusammenhang mit der Wiederherstellung und Festigung des Friedens in Kambodscha, Laos und Vietnam von dem Grundsatz ausgehen wird der Achtung der Unabhängigkeit und Souveränität, der Einheit und der territorialen Integrität Kambodschas, Laos und Vietnams.

12. In ihren Beziehungen zu Kambodscha, Laos und Vietnam verpflichtet sich jedes Mitglied der Genfer Konferenz, die Souveränität, die Unabhängigkeit, die Einheit und die territoriale Integrität der oben genannten Staaten zu respektieren und jegliche Einmischung zu unterlassen in ihren inneren Angelegenheiten.

13. Die Mitglieder der Konferenz verpflichten sich, sich in allen Fragen zu beraten, die von der Internationalen Aufsichtsbehörde an sie gerichtet werden, um die Maßnahmen zu prüfen, die sich als notwendig erweisen, um sicherzustellen, dass die Vereinbarungen über die Einstellung der Feindseligkeiten in Kambodscha, Laos, getroffen werden und Vietnam werden respektiert.