Das Gesetz zur Wiederherstellung des öffentlichen Dienstes (1933)

Das Gesetz zur Wiederherstellung des öffentlichen Dienstes wurde von den Nazis kontrolliert übergeben Reichstag im April 1933. Sie nahm tiefgreifende Änderungen an der Bürokratie vor - einschließlich der obligatorischen Pensionierung nicht-arischer Beamter:

Abschnitt eins

1. Zur Wiederherstellung eines nationalen Berufsbeamtentums und zur Vereinfachung der Verwaltung können Beamte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aus dem Amt entlassen werden, auch wenn nach geltendem Recht kein Grund für ein solches Vorgehen besteht.

2. Für die Zwecke dieses Gesetzes gelten als Beamte: direkte und indirekte Beamte des Reiches, direkte und indirekte Beamte der Länder, Beamte der Gemeinderäte und der Gemeindeverbände sowie Beamte der Körperschaften des öffentlichen Rechts ab gleichgestellten Institutionen und Unternehmen… Die Bestimmungen gelten auch für Beamte von Sozialversicherungsträgern mit Beamtenstatus…

Abschnitt zwei

1. Beamte, die den Dienst seit dem 9.November angetreten haben, ohne den erforderlichen oder üblichen Bildungshintergrund oder sonstige Qualifikationen zu besitzen, sind vom Dienst auszuschließen. Ihre früheren Gehälter werden für einen Zeitraum von drei Monaten nach ihrer Entlassung weiter ausgezahlt.

2. Sie haben keinen Anspruch auf befristete Renten, volle Renten oder Hinterbliebenenleistungen, noch auf Beibehaltung der Rang- oder Titelbezeichnung oder auf das Tragen von Uniformen oder Emblemen.

Abschnitt drei

1. Beamte, die nicht arischer Abstammung sind, sollen in den Ruhestand versetzt werden; wenn sie ehrenamtlich tätig sind, sind sie von ihrem amtlichen Status auszuschließen.

2. Abschnitt 1 gilt nicht für Beamte, die ab August 1 im Amt sind. 1914, die im Ersten Weltkrieg an der Front für das Deutsche Reich oder seine Verbündeten gekämpft haben oder deren Väter oder Söhne im Ersten Weltkrieg gefallen sind. Andere Ausnahmen können vom Reichsinnenminister in Abstimmung mit dem betreffenden Minister oder den obersten Behörden für im Ausland tätige Beamte genehmigt werden.

Abschnitt vier

Beamte, deren bisherige politische Tätigkeiten keine Zusicherung geben, dass sie den nationalen Staat jederzeit in vollem Umfang unterstützen, können aus dem Dienst entlassen werden.